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Bereitschaftsdienst Strafverteidigung

Die Schweizerische Strafprozessordnung hält fest, dass jede beschuldigte Person vor der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen ist, dass sie für ihre Strafverteidigung eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen kann. Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (vgl. Art. 158 und 159 StPO).

Die Aufsichtsbehörde über die Anwälte des Kantons Wallis hat daher einen Bereitschaftsdienst der Anwälte der ersten Stunde eingerichtet (Art. 23 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung), der den Untersuchungsbehörden jederzeit zur Verfügung steht.

Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Anwaltsregister oder im öffentlichen Register der europäischen Union eingetragen sind, tragen sich hier zum Bereitschaftsdienst ein.